Fürsorgerische Unterbringung (Zwangseinweisung)

In den letzten Jahren wurden gemäss Landgericht durchschnittlich 40 Zwangseinweisungen (fürsorgerische Unterbringungen) pro Jahr vorgenommen. Die rechtliche Grundlage für eine Zwangseinweisung bietet das Sozialhilfegesetz (LGBl 1985 Nr.17) in Art. 11 und 12.

Mit der Revision des Sozialhilfegesetzes, welches am 1. September 2021 in Kraft trat, wurden wesentliche Verbesserungen des Verfahrens eingeführt. U.a. werden die Bedingungen für die fürsorgerische Unterbringung klar qualifiziert. Der VMR begrüsst es, dass die Anordnung zur fürsorgerischen Unterbringung restriktiv und vorwiegend zur Verhinderung der Selbstgefährdung erfolgen und dass eine Anordnung zum Schutz vor Fremdgefährdung nur dann vorgenommen werden kann, wenn diese „das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet“. Zudem werden Informationspflichten und regelmässige Überprüfungen der Unterbringung eingeführt. Gleichwohl empfiehlt der VMR zusätzlich den Aufbau eines psychologischen Notfalldiensts bzw. die Einführung eines Qualifikations-, Beratungs- oder Unterstützungssystems für die Ärzteschaft bei psychologischen Notfällen.

Die Neuregelung bei der Bewegungseinschränkung und bei der fürsorgerischen Unterbringung verfolgt den Ansatz der gelindesten Massnahmen sowie einer möglichst restriktiven Anwendung dieser Massnahmen. Dies steht im Einklang mit dem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit. Die umfassende Information der Betroffenen und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter/innen und Vertrauenspersonen über die Ursache, den Sinn, die Art sowie die Dauer des angeordneten Eingriffs in die persönliche Freiheit sowie die Möglichkeit, die angeordneten Massnahmen zur Bewegungsbeschränkung rechtlich anzufechten, stärkt die Rechte der betroffenen Person weiter.

Aufgrund des Mangels an inländischen Einrichtungen, erfolgen psychiatrische Zwangseinweisungen mehrheitlich in ausländische Kliniken. Im Länderbericht Liechtensteins an das Komitee der UNO-Antifolterkonvention von 2019: „Aktuell sind Bestrebungen im Gang, mit der Schweiz einen Staatsvertrag über die unfreiwillige Unterbringung von Patienten in Psychiatrie- oder Fürsorgeeinrichtungen abzuschliessen. Bei Unterbringungen in Österreich wird von den zuständigen österreichischen Behörden immer ein eigenes Verfahren nach dem österreichischen Bundesgesetz 23/29 vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten eingeleitet, so dass derzeit keine staatsvertragliche Regelung notwendig ist.“ Ende 2019 wurde dem Bundesministerium für Justiz von Seiten Liechtensteins ein Entwurf für den erwähnten Staatsvertrag unterbreitet, der die Grundlage für Rechtssicherheit und standardisierte und überprüfbare zwischenstaatliche Verfahren legt. Seither fanden mehrere Treffen der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zum Vertragsentwurf statt, aufgrund der technisch sehr komplexen Fragestellungen sei jedoch gemäss Amt für Auswärtige Angelegenheiten noch kein Termin für den Vertragsabschluss absehbar.