Lohngleichheit

Im Gleichstellungsgesetz wird in Art. 3 Abs. 2 Bst. c) festgehalten, dass Personen aufgrund ihres Geschlechts bei der Entlöhnung, einschliesslich Entlöhnungskriterien bei beruflichen Einstufungssystemen nicht diskriminiert werden dürfen, weder unmittelbar noch mittelbar (Diskriminierungsverbot). Dies Umfasst den Ehe- oder Familienstand du speziell bei Frauen Schwangerschaft oder Mutterschaft.

Gemäss den aktuellsten Lohndaten des Amtes für Statistik von 2018 verdienen Frauen immer noch 14,7 Prozent weniger als Männer (montalicher Bruttolohn). 2016 betrug die Lohndifferenz noch 15,2 Prozent. Die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern unterscheiden sich je nach Branche deutlich. Nur ein Teil dieses Lohnunterschieds kann objektiv erklärt werden. Gemäss dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV) sind zwei Fünftel davon nicht erklärbar und somit diskriminierend.

Der jährliche Menschenrechtsbericht der Regierung zeigt auf, welche Unterschiede es in Liechtenstein in den verschiedenen Branchen gibt. Gerechte Entlöhnung ist im Interesse aller. Der Staat ist gefordert, die Ursachen für Ungleichbehandlung zu identifizieren und zu beheben.