Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMAs)

Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMAs), Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern oder andere erwachsene Personen mit offizieller elterlicher Verpflichtung in ein Land einreisen und dort um Asyl ansuchen, haben aufgrund ihrer Verletzlichkeit besondere Schutzrechte, welche in der Kinderrechtskonvention verankert und vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) empfohlen werden. Auch Liechtenstein beherbergt vereinzelte UMAs.

Gemäss Artikel 12 des Asylgesetzes gelten besondere Bestimmungen für UMAs beim Asylerfahren, die in Artikel 9 der Asylverordnung näher geregelt sind. Dazu gehören bspw. die Bestellung eines Verhinderungskurators (Verfahrenshelfer) und einer Vertrauensperson etc. Allerdings ist die in der Verordnung vorgesehene Bestimmung, die eine unverzügliche Ernennung einer Vertrauensperson durch das ASD festlegt, welche die UMAs während dem Asylverfahren unterstützt und begleitet, nur für UMAs bis 16 Jahre vorgesehen.

Die Strukturen des Aufnahmezentrums für Asylsuchende gewähren zudem keine kinderrechtskonforme Unterbringung und Betreuung für UMAs. Die UMAs über 16 Jahren sind wie Erwachsene untergebracht. Die Unterbringung und Betreuung in der Jugendwohngruppe des Vereins für Betreutes Wohnen und die Kinderwohngruppe des Heilpädagogischen Zentrums ist zwar kinderrechtskonform, aber sehr kostenintensiv und auch nicht spezifisch auf die Bedürfnisse von UMAs ausgerichtet. Zudem verzögern die Zuständigkeiten von mehreren Behörden das Verfahren.

Der VMR und die OSKJ-Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche empfehlen die Anpassung der Asylverordnung an die Kinderrechtskonvention hinsichtlich der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen Asylsuchenden sowie die Prüfung und Verbesserung der Prozesse zur Unterbringung und Betreuung von UMAs.