Vorläufige Aufnahme

Wird ein Asylgesuch abgelehnt, ergeht eine Wegweisung in das Heimat- oder Herkunfts-land der asylsuchenden Person. Ist der Vollzug einer Wegweisung nach dem Asylgesetz nicht möglich, zulässig oder zumutbar, wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Die vorläufige Aufnahme ist auf höchstens ein Jahr befristet und wird anschliessend verlängert, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung noch vorliegen. Andernfalls kann die ausgesetzte Wegweisung vollzogen werden. Liechtenstein und die Schweiz sind die einzigen Dublin-Staaten, die diese Form einer vorläufigen Aufnahme kennen. Sie ist im Gegensatz zu dem in den meisten EU-Staaten bekannten subsidiären Schutz kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich eine Ersatzmassnahme für den Vollzug einer Wegweisung.

Der Flüchtlingsbegriff in Liechtenstein und der Schweiz wird sehr restriktiv ausgelegt. So muss eine asylsuchende Person glaubhaft machen, dass eine Verfolgung gezielt gegen sie persönlich gerichtet war und sie an Leib und Leben gefährdet ist. Konflikt- und Gewaltvertriebene, die keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt waren, werden daher in Liechtenstein häufig nicht als Flüchtlinge anerkannt. Doch auch Konflikt- und Gewaltvertriebene sind schutzbedürftig. Ihre Schutzbedürftigkeit ist aufgrund von langandauernden Konflikt- und Gewaltsituationen häufig von derselben Art und Dauer wie jene von Personen, die Asyl erhalten. Sie können nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da sie dort an Leib und Leben bedroht sind. Dennoch erhalten sie einen negativen Asylentscheid mit einer Wegweisungsverfügung, wobei letztere zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt wird (Unzumutbarkeit).

Die vorläufige Aufnahme bietet trotz längerfristigem Aufenthalt in Liechtenstein schlechte Integrationsperspektiven. Zudem wurde seit Bestehen noch keine vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben und die Wegweisung vollzogen. Gerade für Konflikt- und Gewaltvertriebene, die nicht als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, empfiehlt der VMR deshalb die Schaffung eines positiven Schutzstatus.

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